Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Umwelt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.
Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Umwelt.
Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Sie müssen auf Aufforderung der zuständigen Behörde an Ringversuchen teilnehmen.
Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:
Zunächst benötigen Sie eine Akkreditierung durch die DAkkS – Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und den Nachweis eines entsprechenden QM-Systems für Prüflabore nach DIN EN 17025. Die weiteren beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:
Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.Für die Teilnahme an Ringversuche entstehen zusätzliche Kosten.
Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.
Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
10.05.2022