Die Behörde prüft die von Ihnen dargelegten Gründe und entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung erhalten Sie in schriftlicher Form vom Landesprüfungsamt für Juristen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes entscheidet über die Freistellung von den Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag.
Die Behörde prüft die von Ihnen dargelegten Gründe und entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung erhalten Sie in schriftlicher Form vom Landesprüfungsamt für Juristen.
Sie wenden sich für die Antragstellung an das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Sie müssen einen wichtigen Grund dafür darlegen, warum ausnahmsweise von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann.
Es ist eine schriftliche Erklärung von Ihnen erforderlich, in der Sie die Gründe für den Antrag auf Freistellung von den Zulassungsvoraussetzungen darlegen.
Es fallen keine Gebühren an.
Es gelten die Fristen, die auch für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gelten. Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen, in der Regel im Februar und im August eines jeden Jahres. Sie müssen sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt melden. Innerhalb dieser Frist ist auch der Antrag auf Freistellung von den Zulassungsvoraussetzungen zu stellen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Gegen die Ablehnung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Freistellung von den Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, der begründet werden muss.
Bei der Entscheidung über die Freistellung von den Zulassungsvoraussetzungen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
06.08.2021