Kann ich mich für einen bestimmten Ort bewerben?
Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.
Kann ich einen Ortswunsch angeben?
Im Rahmen Ihrer Bewerbung können Sie Ortswünsche äußern, jedoch ist eine Beschränkung der Bewerbung auf einen bestimmten Ort nicht möglich. Im Falle einer Bewerbung müssen Sie sich daher mit der Ausbildung an jedem der nachstehend angeführten Orte einverstanden erklären.
Nach welchen Kriterien werden die Ortswünsche berücksichtigt?
Bei der Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die einzelnen Ausbildungsorte ist die Zulassungsbehörde bzw. die Einstellungsbehörde zahlreichen Sachzwängen unterworfen, die eine Erfüllung des geäußerten Ortswunsches nicht immer möglich machen. Zunächst ist die Anzahl der Ausbildungsplätze in den Bezirken des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorgegeben. Schon das Verhältnis dieser beiden Zahlen entspricht oft nicht dem Verhältnis der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ausbildung in den jeweiligen Bezirken absolvieren möchten. Hinzu kommt, dass die größeren Städte sowie die an der "Rheinschiene" gelegenen Orte wegen ihrer günstigen Verkehrsanbindung unter den Bewerberinnen und Bewerbern begehrter sind. Es müssen aber alle Ausbildungsorte des Landes, auch die kleineren und abseits gelegenen, gleichmäßig besetzt werden. Ferner sind auch die Fälle nicht selten, dass gerade ein kleines Gericht, in dem nur ein oder zwei Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, von mehreren Referendarinnen und Referendaren als Ausbildungsstelle gewünscht wird, weil sie zufällig in der Nähe wohnen. Da kein Anspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht, sind jedoch auch die an die Mobilität und Flexibilität zu richtenden Ansprüche unter Umständen recht hoch. So liegen insbesondere für den Landgerichtsbezirk Mainz erfahrungsgemäß weit mehr Zulassungswünsche vor, als Ausbildungsstellen vorhanden sind. Daher müssen gerade die Bewerberinnen und Bewerber, welche diesen Ortswunsch äußern, damit rechnen, zur Ausbildung einem anderen Bezirk zugewiesen zu werden. Im Nachrückverfahren können schließlich nur noch die Ausbildungsstellen vergeben werden, die wieder frei geworden sind. Soweit dies möglich ist, wird versucht, den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber Rechnung zu tragen. Sofern eine Auswahl zu treffen ist, stehen soziale Bindungen (z.B. verheiratet, Kinder) an erster Stelle. Vorrangig Berücksichtigung finden auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis an den Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz, welches als Nebentätigkeit während des Referendariats fortgesetzt werden soll. Im Übrigen richtet sich die Auswahl danach, ob die Bewerberinnen und Bewerber einen gewachsenen Lebensmittelpunkt im gewünschten Landgerichtsbezirk haben (Kriterien: z.B. langjähriger Wohnsitz, Schulausbildung, Lehre, familiäre Anbindung; dagegen bloßer Studienwohnsitz, eine bereits gemietete Wohnung, Verlobung genügen nicht), und/oder wichtige Gründe (z.B. Gemeinderat, nachhaltige ehrenamtliche Tätigkeit) für den gewünschten Ort vorliegen. Schließlich werden bei der örtlichen Zuweisung Bewerberinnen und Bewerber mit Herkunft aus Rheinland-Rheinland-Pfalz jenen vorgezogen, die keine der genannten Kriterien aufweisen.