Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Für diese Prüfung sind Sie geeignet, wenn Sie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
Zusätzlich zu einer dieser Qualifikationen müssen Sie über mehrjährige relevante Berufserfahrung im Anschluss des Studiums oder der Ausbildung verfügen, um für die Prüfung zugelassen zu werden.
Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Um für die Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater zugelassen zu werden, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
Haben Sie 2 verschiedene relevante Studiengänge erfolgreich abgeschlossen, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet. Dies gilt zum Beispiel im Falle eines Bachelor- mit anschließenden Masterabschluss. Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, wenn sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.
Auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium können Sie zur Prüfung zugelassen werden. Folgende Bedingungen müssen Sie dafür erfüllen:
Die zuständige Steuerberaterkammer akzeptiert Ihre praktische Arbeitserfahrung, wenn diese folgende Bedingungen erfüllt:
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Sie können den Antrag frühestens am 1. Januar und spätestens bis zum 30. April des Prüfungsjahres stellen.
Klage vor dem Finanzgericht
Es gibt folgende Hinweise:
Bewerberinnen und Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem
können auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
26.03.2024