Im Falle des Bürgermeistertestaments wird das Testament vom zuständigen Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblassers in Gegenwart von zwei Zeugen zur Niederschrift gebracht und somit errichtet. Der Erblasser muss diese Niederschrift genehmigen und sie muss von allen Beteiligten unterschrieben werden. Die Unterschrift des Erblassers kann durch die Feststellung, das er nicht mehr seinen Namen schreiben kann, ersetzt werden.
Wenn ein Erblasser einen Ort nicht mehr verlassen kann beispielweise durch eine Naturkastrophe oder Unfall und sein Tod zu befürchten ist, dann ist die Errichtung eines Nottestamentes durch die Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen möglich. Auch hier ist die Niederschrift und Unterschrift aller Beteiligten notwendig. Die Unterschrift des Erblassers kann auch hier ersetzt werden.
Das Seetestament setzt keine Notlage voraus. Jedoch muss sich der Erblasser auf einer Seereise mit einem deutschen Schiff außerhalb eines inländischen Hafens befinden. Hier wird der letzte Wille gegenüber drei Zeugen mündlich erklärt.