Anzeige, Gebrauchsabnahme
Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.
Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.
Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden.
Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen
a) die Gültigkeit des Prüfbuchs,
b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,
c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,
d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.