Richten Sie Ihren Antrag an das Finanzamt, bei dem auch die Steuererklärung einzureichen wäre.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Ihre Steuerklärungen – hierzu zählen auch Steueranmeldungen – müssen Sie bis zur gesetzlich vorgegebenen Frist beim zuständigen Finanzamt einreichen. Sollten Sie an der Einhaltung der Abgabefrist gehindert sein, können Sie beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen. Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, können Sie die Steuererklärung bis zu der neu vereinbarten Frist einreichen.
Werden Ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, gelten für die Abgabe der Jahressteuererklärungen (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldung) bereits längere Fristen. Daher ist in diesen Fällen eine Fristverlängerung darüber hinaus nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Frist einzuhalten.
Richten Sie Ihren Antrag an das Finanzamt, bei dem auch die Steuererklärung einzureichen wäre.
In Ihrem Antrag ist anzugeben, aus welchem Grund Sie an der Einhaltung der Frist gehindert sind.
Der Antrag sowie ggf. Unterlagen zum Nachweis des Hinderungsgrundes.
Keine.
Keine. Sie sollten Ihren Antrag aber so früh wie möglich stellen, um ggf. dadurch überflüssig werdende weitere Verfahrenshandlungen des Finanzamts zu vermeiden, z. B. Erinnerungen, Androhung von Zwangsgeld.
11.05.2020