Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige StVB unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Aufstellung von Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen u.a. der Verkehrssicherheit und der Verkehrsregelung, beispielsweise
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden verkehrsbehördlich angeordnet. Sind z.B. die Gründe für die verkehrsbehördliche Anordnung eines VZ oder einer VE entfallen oder haben sich bspw. die verkehrlichen Umstände im konkreten Einzelfall geändert, dann ist zu prüfen, ob das VZ bzw. die VE noch erforderlich ist.
Einzelfallprüfung durch die örtlich zuständige StVB unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei.
Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im innerörtlichen Bereich und auch auf der sog. „freien Strecke“ (also außerhalb der Ortsdurchfahrt) sind grundsätzlich die unteren Straßenverkehrsbehörden; dies gilt auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Für die rheinland-pfälzischen Autobahnen wird die Aufgabe durch den Landesbetrieb Mobilität RP als Straßenverkehrsbehörde wahrgenommen. Die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung eines VZ/einer VE wird dabei von der Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen an den jeweiligen Straßenbaulastträger gerichtet, der dann für den Abbau der VZ/VE sorgt.
Örtliche Straßenverkehrsbehörde (bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden/Städte, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisverwaltungen).
Die Entscheidung über die Aufhebung von VZ/VE trifft grundsätzlich die fachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde – unter Beteiligung von Straßenbaubehörde und Polizei. Ob ein VZ/eine VE entfernt werden kann ist im Einzelfall detailliert zu prüfen.
Ein Vorschlag über die Aufhebung von VZ/VE kann u.a. von Bürgerinnen und Bürgern bzw. von Verkehrsteilnehmer getroffen werden. Es empfiehlt sich den Vorschlag schriftlich bei der örtlich zuständigen StVB einzureichen und dabei gleichzeitig entsprechende Gründe, die aus Bürger-/ Verkehrsteilnehmersicht eine Entfernung rechtfertigen, anzufügen.
Die Kosten der Entfernung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie entfernt werden sollen.
Für einen allgemeinen Vorschlag zur Aufhebung eines VZ/VE bestehen grundsätzlich keine Fristen.
Einzelfallabhängig.
Sollte ein VZ/eine VE mittels Widerspruch oder Klage zur Aufhebung angefochten werden, gelten jeweilige Rechtsbehelfs-/Klagefristen.
Zu den Verkehrszeichen zählen
Verkehrseinrichtungen sind
28.04.2020