Neben dem Erwerber sind auch Dritte (nicht zum Kreis der Erwerber gehörende Personen/Unternehmen) verpflichtet, dem Finanzamt in Erbfällen bestimmte Angaben zu übermitteln.
Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die vorgenannte Anzeigepflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute.
Versicherungsunternehmen haben überdies, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert des verwahrten Vermögens bzw. der von der Versicherung auszuzahlende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt.
Anzeigepflicht derjenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
Diejenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei Tod des Inhabers vor einer Umschreibung eine Anzeige zu erstatten.
Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert der verwahrten Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt.