Erbschaftsteuer
Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.
Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.
Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.
In Fällen, in denen sich nach Prüfung keine Steuerpflicht ergibt und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergangen ist, erfolgt in der Regel keine Information von Seiten des Finanzamts über dieses Ergebnis.
Ersatzerbschaftsteuer
Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.
Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.
Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.