Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Der Unternehmer hat für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nach Ende jedes Kalendervierteljahrs abzugeben.
Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs jedoch mehr als 7.500 Euro, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach jedem Kalendermonat abgegeben werden.
Beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahrs nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien. Dann ist lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.
Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum entscheiden, um Vorsteuerüberschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern elektronisch (papierlos) an das Finanzamt authentifiziert übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen (Fälle sog. unbilliger Härten) kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
Die authentifizierte Übermittlung erfolgt unter Verwendung eines elektronischen Zertifikats, das Sie kostenlos durch eine Registrierung bei ElsterOnline erhalten.
Für die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung steht das ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Die Daten können aber auch mit entsprechenden kommerziellen Steuersoftware-Produkten übermittelt werden.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Keine.
Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Diese Frist kann auf Antrag um jeweils einen Monat verlängert werden, wenn der Unternehmer eine Sondervorauszahlung entrichtet (Dauerfristverlängerung).
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
04.03.2020