Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.
Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften sind sehr unterschiedlich. Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Grundsätzlich keine. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 Umsatzsteuergesetz erfordert teilweise Bescheinigungen, die von den jeweils fachlich zuständigen Landesbehörden ausgestellt werden. Diese sind gebührenpflichtig.
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
04.03.2020