Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für Erd- und Grundbau hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 2 SEGBauVO erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen der Anerkennungsbehörde darf die Tätigkeit als Sachverständiger ausgeführt werden.