Wenden Sie sich an ein Prüfamt für Baustatik.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Nach § 75 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) können für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sowie des Brand-, Wärme- und Schallschutzes allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typenprüfung nicht erteilt.
Die Typenprüfung entbindet nach § 75 Abs. 4 Satz 1 LBauO nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung einzuholen.
Typenprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz.
Wenden Sie sich an ein Prüfamt für Baustatik.
Soweit die Prüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und für den jeweiligen Verwendungszweck brauchbar ist, ist dies durch Bescheid festzustellen (§ 75 Abs. 2 Satz 2 LBauO).
04.04.2024