Eine fachliche Beratung kann anwaltlich, notariell oder in steuerlicher Hinsicht erfolgen.
Die größte Sicherheit bietet die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert, wird die verstorbene Person vom dem-oder derjenigen beerbt, die oder den der oder die Verstorbene als Erben eingesetzt hat. Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Hierbei bestimmen die gesetzlichen Regelungen, wer Erbin oder Erbe wird. Diese sog. gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass niemand ohne Erben stirbt. Wer hiervon abweichende Regelungen treffen will, kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun.
Ein Testament kann vor einer Notarin oder einem Notar errichtet werden. Daneben besteht die Möglichkeit eines privatschriftlichen Testaments. Hier gelten strenge Formvorschriften, bei deren Nichtbeachtung das Testament ungültig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich schwierigen Fallgestaltungen oder wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie sich ausführlich fachlich beraten lassen, sei es anwaltlich, notariell oder in steuerlicher Hinsicht.
Der Verwahrungsort für eigenhändige Testamente wird von dem Erblasser bzw. der Erblasserin frei gewählt. Zur Sicherung des Auffindens kann sich der Erblasser bzw. die Erblasserin auch für die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht entscheiden. Damit ist eine sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ein schnelles Auffinden nach dem Tod gewährleistet.
Notarielle Testamente werden unmittelbar von dem beurkundenden Notar / der beurkundenden Notarin bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Zentrale Testamentsregister werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.
Nach dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin ist jedes Testament, das sich nicht bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, unverzüglichan das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht eröffnet sämtliche Verfügungen von Todes wegen, sobald es vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin Kenntnis erlangt. Allen Verfahrensbeteiligten werden die sie betreffenden Inhalte der Verfügungenvon Todes wegen bekannt gegeben.
Eine fachliche Beratung kann anwaltlich, notariell oder in steuerlicher Hinsicht erfolgen.
Die größte Sicherheit bietet die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift einer Notarin oder eines Notars.
Es fallen Gebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.
Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internetauftritt der Bundesnotarkammer (Testamentsregister)
08.07.2019