Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig. Unzulässig wird die Prostitution dann, wenn eine sogenannte Sperrbezirksverordnung bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an bzw. in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Ein Sperrbezirk kann beispielsweise auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes ausgewiesen werden.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können.