- Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland. Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
- Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.
Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.