Ein Teil Ihres BAföG-Darlehens wird Ihnen erlassen, wenn Sie Ihre Ausbildung besonders gut (leistungsabhängiger Teilerlass) oder besonders schnell (studiendauerbezogener Teilerlass) absolviert haben.
Leistungsabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 2 BAföG):
- Sie haben Ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 an einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden.
- Sie gehören nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. (Ob das der Fall ist, ermittelt das Bundesverwaltungsamt für Sie.)
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Erlass auf Ihr BAföG-Darlehen
- in Höhe von 25%, wenn Sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden haben,
- in Höhe von 20%, wenn Sie die Abschlussprüfung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben, oder
- in Höhe von 15%, wenn sie die Abschlussprüfung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben.
Die Förderungshöchstdauer wird durch das Bundesverwaltungsamt im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgestellt, den Sie etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erhalten. Die Förderungshöchstdauer entspricht dabei in der Regel der Regelstudienzeit.
Leistungsabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 2 BAföG) bei Abschluss an einer Akademie:
Haben Sie Ihren Abschluss an einer Akademie erworben, gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Ihnen unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20% ihres BAföG-Darlehens erlassen.
Studiendauerabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 3 BAföG)
Haben Sie Ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden, werden Ihnen
- EUR 2.560 erlassen, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben,
- EUR 1.025 erlassen, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben.
Studiendauerabhängiger Teilerlass bei Mindestausbildungszeit (§ 18b Abs. 4 BAföG)
- Haben Sie Ihre Abschlussprüfungbis zum 31.12.2012 bestanden und
- bestand für Ihre Ausbildung eine Mindestausbildungszeit,
erhalten Sie
1. einen Erlass in Höhe von EUR 2.560, wenn
- Sie Ihre Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet haben und
- zwischen dem Ende der Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen,
2. einen Erlass in Höhe von EUR 1.025, wenn
- Sie Ihre Ausbildung spätestens zwei Monate nach der Mindestausbildungszeit beendet haben und
- zwischen dem Ende der Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen.
Eine Mindestausbildungszeit ist die für manche Ausbildungsgänge festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (§ 18b Abs. 5 BAföG).