Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.
Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle beantragen. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz von den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen.
Können Sie durch Verkehrszählungen nachweisen, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den pauschal festgesetzten Prozentsatz um mindesten ein Drittel übersteigt, wird Ihnen neben dem Erstattungsbetrag, der sich mit dem pauschal festgesetzten Prozentsatz errechnet, auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
Die geforderte Verkehrszählung ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer
- uneingeschränkten Vollerhebung,
- eingeschränkten Vollerhebung oder
- einer Stichprobenerhebung
durchgeführt wird. Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums „Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“ sind einzuhalten. Grundsätzlich hat sich der Unternehmer vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für eine Erhebungsart zu entscheiden.