- Sie stellen einen „Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis“ bei der zuständigen Stelle.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
- In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
- Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.