Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt den Geburtseintrag des Kindes und leitet die Informationen an folgende Stellen weiter an:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt,
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt,
- das Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
- das Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
- der Meldebehörde.
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält Angaben sowohl über die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern. Dieser wird für die Anmeldung zur Eheschließung benötigt, so dass es nicht zu einer Eheschließung zwischen leiblichen Geschwistern kommen kann. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die Adoptierenden als Eltern aus.