Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.
Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss
Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 240,00 Euro.
26.07.2018