Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsstätte ansässig sein soll.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Als Prostitutionsstätte werden z. B. Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bezeichnet. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte muss beantragt werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann auch befristet erteilt werden.
Eine Prostitutionsstätte muss folgende Anforderungen erfüllen:
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten einer Prostitutionsstätte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsstätte ansässig sein soll.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 390,00 Euro.
26.07.2018