Bitte wenden Sie sich an diejeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen die Lagerung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E von mehr als 25 Tonnen beabsichtigen, haben Sie dieses Vorhaben der zuständigen Behörde anzuzeigen und mindestens nachfolgend genannte Vorsorgemaßnahmen für die Lagerung zu treffen.
Bitte wenden Sie sich an diejeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.
Die Lagerung ist nach dem Stand der Technik auszuführen, so dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden.
Als Grundmaßnahmen gelten:
Zudem sind zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E zu treffen (Anhang I Nr. 5.4.2. GefStoffV).
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Gemische,
3. eine Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
4. einen Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern ersichtlich ist,
5. welche der im Lageplan (nach o. g. Ziffer 4) eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr: gebührenfrei
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Lagerung erfolgen. Zudem sind Änderungen der Angaben zu Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe und Gemische unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gelten für Ammoniumnitrat besondere Abgabebestimmungen.
13.07.2018
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