Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsveranstaltung stattfinden soll.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.
Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen (Prostitutionsfahrzeugen) durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Prostituierten, der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung untersagt werden.
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsveranstaltung stattfinden soll.
Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:
Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro.
Antragsfrist: 4 WochenAnzeigefrist vor Veranstaltung
Sollten Sie Ihre Anzeige zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Veranstaltung nach § 20 Abs. 5 ProstSchG untersagen.
26.07.2018