Vollstreckung von Geldforderungen:
Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners durch Abnahme einer Vermögensauskunft vom Vollstreckungsschuldner selbst oder durch Auskunftsersuchen gegenüber Dritten (z.B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) ermitteln.
Vorzugsweise erfolgt die Vollstreckung sodann vor Ort beim Vollstreckungsschuldner durch Sachpfändung. Häufig wird auch von der Forderungspfändung Gebrauch gemacht, indem die Vollstreckungsbehörde einem zur Zahlung an den Vollstreckungsschuldner verpflichteten Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) eine Pfändungsverfügung zustellt. Bei der Kontopfändung ergeht die Pfändungsverfügung an das jeweilige Kreditinstitut.
Die Vollstreckung in Immobilien kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgen.
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird:
Diese Verwaltungsakte werden durch die Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme (z.B. Abschleppen eines im absoluten Halteverbot parkenden Fahrzeugs) und der unmittelbare Zwang (z.B. Zwangsräumung eines Mehrfamilienhauses bei offensichtlichen Brandschutzmängeln). Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.