Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für das Erlaubnisverfahren zuständig. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, bestimmt sich nach der individuellen Organisation der Behörde.
Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.
Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.
Einzelfirma (natürliche Person)
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung.
Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität der Sache.
Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)