Berufsqualifikationsnachweise oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei wird auch geprüft, ob ein mögliches Defizit durch anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden kann.
Wird ein Defizit festgestellt, wird die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht.