In Rheinland-Pfalz ist der Antrag an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion zu richten.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
In Rheinland-Pfalz ist der Antrag an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion zu richten.
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.
Gebühr: 500,00 - 1800,00 EURVorkasse: Nein
Gebühr: 500,00 - 1800,00 EURVorkasse: Nein
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Es reicht ein formloser Antrag.
26.10.2020
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