Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage mit der Trinkwassererwärmungsanlage bekannt, dass der festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen.
Er muss eine Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen.
Er muss Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit.
Zu den Maßnahmen haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.
Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.
Bei der Durchführung der Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.
Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.