Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt als untere Katastrophenschutzbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Trotz des hohen Sicherheitsstandards für Kernkraftwerke und der damit verbundenen Auflagen ist in Deutschland ein Unfall mit Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nie mit 100 Prozentiger Sicherheit auszuschließen. Dies gilt auch für kerntechnische Anlagen in den europäischen Nachbarstaaten. Deshalb werden in allen Staaten Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung getroffen.
Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland kooperieren bei einem Notfall Behörden und Organisationen der verschiedenen Ebenen, um - bei einem Notfall in Deutschland zusammen mit den Betreibern - den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
Bei den Katastrophenschutzmaßnahmen, handelt es sich um kurzfristige Sofortmaßnahmen wie:
Bei den grundlegenden Maßnahmen zur Strahlenschutzvorsorge handelt es sich um längerfristige Maßnahmen wie:
Die Bundesländer sind für den Bereich des Katastrophenschutzes mit den entsprechenden Katastrophenschutzmaßnahmen und der Bund vorwiegend für den Strahlenschutzvorsorgebereich sowie die dazugehörigen Maßnahmen zuständig, die von den Umweltministerien der Länder umgesetzt werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der Kreisfreien Stadt als untere Katastrophenschutzbehörde.
Messwerte können im Internet abgerufen werden.