Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit der Vollmacht in einigen wichtigen Fällen, die häufig Gegenstand von Vorsorgevollmachten sind, zwingend Schriftform vor. So etwa, wenn die Vorsorgevollmacht die oder den Bevollmächtigten auch zur Einwilligung/Nichteinwilligung oder dem Widerruf der Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen soll und die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme oder dem Unterlassen der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Vollmacht muss in diesem Fall zudem die Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen wie zum Beispiel Bettgitter oder Fixierungen, zu veranlassen. Auch die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung für die hierzu erforderliche Verbringung des Vollmachtgebers gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
Zusätzlich können Sie Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar oder eine Notarin beglaubigen lassen. Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift von vornherein unterbinden. Eine notarielle Form ist - von Ausnahmefällen abgesehen (siehe dazu weiter unten) - nicht notwendig, aber oft sinnvoll. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden.
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen erteilt werden soll. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb einen wirksamen Widerruf der Vollmacht nicht mehr erklären kann. Es ist deshalb ratsam, jede Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken ermächtigt, notariell beurkunden zu lassen. Wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erhalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden, weil die notarielle Beurkundung beweist, dass Sie und niemand anderes die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben und nichts geändert oder hinzugefügt wurde.