In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob die Voraussetzungen zur Erlaubnisfreiheit erfüllt sind.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Für die Veranstaltung eines anderen Spiel ist die Erlaubnis nach 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn das Spiel den Anforderungen der Anlage zu § 5a der Spielverordnung entspricht und der Gewinn in Waren besteht.
In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob die Voraussetzungen zur Erlaubnisfreiheit erfüllt sind.
Wenden Sie sich bitte an das Bundeskriminalamt bzw. das zuständige Landeskriminalamt.
In Zweifelsfällen sollte spätestens 6 Wochen vor der geplanten Veranstaltung eine Anfrage beim Bundes-, bzw. bei dem zuständigen Landeskriminalamt erfolgen.