Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Entgegennahme der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Rheinland- Pfalz
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
wiederholte Meldungen:
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Für die tierärztliche Berufsausübung zuständige Behörde des Herkunftsstaates/Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringungers, oder