Wenn Sie Schädlingsbekämpfungen mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen 1 owie mit Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, haben Sie diese mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, besteht nach Gefahrstoff-verordnung Anzeigepflicht, wenn Sie
- berufsmäßig bei anderen oder
- nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang in Ihrem eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Umlauf gebracht werden oder
- in einer Einrichtung bzw. Gemeinschaftseinrichtung 2,die im Infektionsschutzgesetzes genannt ist, wie
- z. B. in Schulen, Kindertagesstätten, Asylunterkünften oder in Justizvollzugsanstalten oder
- z. B. in Krankenhäusern, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführen wollen, bei denen Schädlingsbekämpfungsmittel zur Anwendung kommen, die verkehrsfähig sind – je nach Anwendungsfall -
1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes oder
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.
1 Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 3 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 301 und den entsprechenden P-Sätzen sowie Stoffe und Gemische der Kategorie 4 mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung", dem H-Satz H 302 und den entsprechenden P-Sätzen.
2 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetz sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.