Bitte wenden Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
Für die Errichtung und den Betrieb
werden keine Genehmigungen mehr erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde.
Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen.
Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß dem Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.
keine
Klage beim Oberverwaltungsgericht.