Bitte wenden Sie sich an das fachlich zuständige Landesministerium.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen, bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Bitte wenden Sie sich an das fachlich zuständige Landesministerium.
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorliegen; das zuständige Referat des Ministeriums informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden sollen.
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Ergänzend sei auf den "Leitfaden zur institutionellen Akkreditierung“ des Wissenschaftsrates verwiesen (einschließlich „Kriterien der institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen“).