Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.
Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.
Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
- der Ehegatte oder Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Eltern,
- der sonstige Sorgeberechtigte,
- die Geschwister,
- die Großeltern,
- die Enkelkinder.