Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen.
Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die ausgefüllte Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) ist mitzuführen.
Wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde.