Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und die auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Europäische Gesellschaften (SE)
- Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG)
- Gesellschaften mit entsprechender Rechtsform eines Staats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.
Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.
Mit der Gründung einer Patentanwaltsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:
- Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Knowhow, Sortenschutz und Ähnlichem
- Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
- Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen, soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geboten ist
-
Vertretung vor:
- dem Deutschen Patent- und Markenamt
- dem Bundespatentgericht
- dem Bundessortenamt
- anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
- Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren