Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:
- eine versicherte Person mit Verletztenrentenbezug nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von mindestens 50 Prozent zum Todeszeitpunkt bezogen hat und
- der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist und somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
zusätzliche Voraussetzungen für Witwen, Witwer und hinterbliebene, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partnern:
- Die Witwer beziehungsweise Witweneigenschaft liegt vor.
- Es war keine Versorgungsehe.
zusätzliche Voraussetzungen für Vollwaisen:
- Es besteht ein angenommener Waisenrentenanspruch (das heißt, die Vollwaise hätte bei Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Waisenrente).
- Die Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person zusammengelebt.
- Die Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.
Voraussetzungen für laufende Beihilfe:
Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger bezog zum Todeszeitpunkt eine oder mehrere Renten aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die
- gegebenenfalls zusammen mit anderen Renten der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE in Höhe von 80 Prozent erreichen,
- mindestens 10 Jahre bezogen wurde(n) und
- hierdurch ist eine mindestens 10-prozentige Einbuße in den Hinterbliebenenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisbar.