Es wird zwischen 2 Antragsformen unterschieden. Für „sensible Waren und Erzeugnisse“ nach Unionszollkodex ist ein förmlicher Antrag nötig, bei allen anderen Waren sowie beim sogenannten Standardaustausch kann der Antrag vereinfacht gestellt werden.
1. Förmlicher Antrag
- Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung (0266)“ auf der Internetseite des Zolls.
- Laden Sie den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“ von der Internetseite des Zolls herunter. (Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, entfällt dieser Schritt. Sie müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
- Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Formular und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
- Nach Klärung aller Fragen, füllen Sie das Formular (und gegebenenfalls Fragebogen) aus, legen alle erforderlichen Unterlagen bei und senden sie an das zuständige Hauptzollamt.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Voraussetzungen zu Teilnahme am Verfahren vorliegen, erhalten Sie eine Bewilligung. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Verfahrensdurchführung geklärt.
2. Vereinfachter Antrag
- Melden Sie sich bei der Zollsoftware ATLAS („Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem“) an.
- Wenn Sie die Software noch nicht nutzen, können Sie diese bei einem zertifizierten Software-Anbieter erwerben.
- Machen Sie über die Software eine elektronische Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung und senden Sie diese online ab.
- Die zuständige Ausfuhrzollstelle prüft Ihren Antrag.
- Mit der Überlassung der Waren erhalten Sie auch die Bewilligung zur passiven Veredelung. Die Bewilligung gilt für einen einmaligen Veredelungsvorgang.
Wenn Sie Ihre Ware bei einer Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat in das Verfahren der passiven Veredelung überführen möchten , ist der Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission zu stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.