Sie können die Zulassung von Raucharomen elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Rufen Sie die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission auf.
- Nutzen Sie als Hilfestellung das Benutzerhandbuch und weitere Schulungsunterlagen .
- Legen Sie ein Nutzerkonto an und melden Sie sich bei dem Portal an.
- Wählen Sie „Food Improvement Agents“ aus der Domänenliste „Lebensmittel“. Wählen Sie dann den Domänentyp „Smoke Flavourings“, die Antragsart, den Empfängermitgliedstaat und die entsprechende zuständige Behörde und klicken Sie dann auf "Start process“.
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Legen Sie dann Ihr Dossier an. Ihr Antrag muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
- die für die Herstellung des Primärprodukts verwendete Holzart;
- detaillierte Informationen über die Produktionsverfahren der Primärprodukte und die Weiterverarbeitung bei der Produktion daraus hergestellter Raucharomen;
- die qualitative und quantitative chemische Zusammensetzung des Primärprodukts und die Charakterisierung des nicht identifizierten Anteils. Von besonderer Bedeutung sind die chemischen Spezifikationen des Primärprodukts und Angaben über die Stabilität und den Grad der Variabilität der chemischen Zusammensetzung. Die nicht identifizierten Anteile, also der Anteil der Stoffe, deren chemische Struktur nicht bekannt ist, sollten so gering wie möglich sein und durch angemessene Analyseverfahren charakterisiert werden, etwa durch chromatografische oder spektrometrische Verfahren;
- ein validiertes Analyseverfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung des Primärprodukts;
- Informationen über die beabsichtigten Verwendungsmengen in oder auf spezifischen Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien;
- toxikologische Daten entsprechend der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses in seinem Bericht über Raucharomen vom 25. Juni 1993 oder deren letzte Aktualisierung. Die EFSA regt an, das Antragsdossier auf Englisch zu verfassen, um Verzögerungen bei der Evaluierung des Antrags aufgrund der dort zu veranlassenden Übersetzung zu vermeiden.
- Fügen Sie dem Antrag weitere erforderliche Unterlagen bei.
- Schicken Sie den Antrag online ab.
Wenn Sie die Zulassung eines Primärproduktes beantragt haben, erfolgt die Entgegennahme Ihres Antrags durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wie folgt:
Das BVL
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bestätigt den Erhalt Ihres Antrags schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Eingang.
- In der Bestätigung wird das Datum des Antragseingangs vermerkt.
- informiert die EFSA unverzüglich,
- kann Sie als antragstellende Person gegebenenfalls auffordern, die Unterlagen zum Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über den Antrag und stellt ihnen alle Antragsunterlagen zur Verfügung.
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit prüft den Antrag und veröffentlicht ihre Stellungnahme.
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Die Europäische Kommission erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Stellungnahme einen Verordnungsentwurf zur Aufnahme des beantragten Primärprodukts in die Liste zugelassener Primärprodukte oder einen Entwurf einer an den Antragsteller gerichteten Entscheidung, mit der die Zulassung verweigert wird.