Im Sinne des Umweltschutzes fördert die Bundesregierung reine Elektrofahrzeuge unter anderem durch Steuervergünstigungen.
Reine Elektrofahrzeuge
Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für Sie gelten dann folgende Regelungen:
- Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 sind Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.
- Anschließend ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
- Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.
Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:
- Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
- Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern wie Batterien gespeist werden.
- Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen gespeist werden.
Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge
Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für angemessen umgerüstete Elektrofahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.