Eine Erlaubnis für die vereinfachte Verwendung können Sie über 2 Wege erhalten:
Sie stellen einen Antrag
- im förmlichen Bewilligungsverfahren oder
- im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
Bei einer förmlichen Bewilligung wird diese erteilt, bevor Waren zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage einer Zollanmeldung durch die Überlassung der Waren im Abfertigungsverfahren.
1. Förmliches Antragsverfahren
- Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und öffnen Sie den „Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung", füllen Sie diesen aus und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Laden Sie das Dokument „Fragebogen zollrechtliche Bewilligung Teile I bis III und V“ von der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie diesen ebenfalls aus. (Ausnahme: „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, AEO“ müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
- Wenn alle Unterlagen ausgefüllt sind, senden Sie das Antragsformular in 3-facher Ausführung sowie eine Ausführung des Fragebogens (Ausnahme „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt bearbeitet Ihren Antrag und erteilt die Bewilligung, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen.
- In der Bewilligung sind die weiteren Einzelheiten zur Verfahrensabwicklung festgelegt (zum Beispiel Geltungsdauer, Informationspflichten).
2. Vereinfachtes Antragsverfahren
- In vielen Fällen gilt Ihre Zollanmeldung zur Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung als Antrag auf Bewilligung. Folgende Arten der Zollanmeldung kommen in Frage:
- schriftliche Zollanmeldung
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mündliche Zollanmeldung oder Anmeldung durch bestimmte Handlungen (nur für bestimmte Verwendungszwecke zulässig)
- mündliche Anmeldung: Passieren Sie die Grenze und teilen Sie dem Zollpersonal an der Grenze mit, dass Sie Waren zur vorübergehenden Einfuhr bei sich haben.
- Anmeldung durch bestimmte Handlungen: Das Passieren der Zollstelle oder die Benutzung des grünen Ausgangs in Flughäfen gilt zum Beispiel als klar erkennbares Verhalten und damit als Antrag auf Bewilligung.
- Eine Bewilligung liegt vor, wenn das Zollpersonal Sie passieren lässt und damit die Waren zur vorübergehenden Verwendung überlässt.
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Carnet ATA (Zollpassierscheinheft)
- Zeigen Sie Ihr Zollpassierscheinheft (Carnet ATA) an der Zollgrenze vor.
- Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Waren wird mit dem weißen Trennabschnitt -Importation- des Carnet ATA beantragt und mit dessen Entnahme bewilligt.
Im Falle einer mitgliedsstaatenübergreifenden Bewilligung ist der Verfahrensablauf anders – informieren Sie sich zum genauen Vorgehen auf der Internetseite des Zolls oder kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt.