Ihr Vertragspartner bei Flugreisen – also das Luftfahrt- oder Reiseunternehmen – ist dazu verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren. Wechselt die ausführende Fluggesellschaft, müssen Reiseveranstalter, Reisebüros oder Luftfahrtunternehmen Sie unverzüglich über die Identität des neuen Luftfahrtunternehmens informieren. In jedem Fall sind Sie bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung erforderlich ist, beim Einstieg über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten. Wenn Ihnen bei einer Flugreise der Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, können Sie Anzeige erstatten.
Als unsicher eingestufte Luftfahrtunternehmen dürfen in der Europäischen Union (EU) keine Flüge durchführen oder unterliegen Beschränkungen. Die betroffenen Unternehmen sind auf Grundlage der in der "Schwarzen Liste" zu finden.
Stellen Sie fest, dass ein solches Unternehmen den Flug durchführt, müssen Sie ihn nicht antreten. Der Vertragspartner muss Ihnen eine Ersatzbeförderung oder Erstattung der Ticketkosten anbieten, wenn
- Ihr Flug aufgrund der Aufnahme des ausführenden Luftfahrtunternehmens in die "Schwarze Liste" annulliert wurde oder
- Sie sich deswegen entschieden haben, den Flug nicht anzutreten.
Wenn Sie einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben vermuten, können Sie Anzeige erstatten.
Geben Sie alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.
Das Hochladen von ergänzenden Unterlagen ist nicht verpflichtend. Allerdings erleichtern beispielsweise Buchungsunterlagen oder Schriftverkehr mit dem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen oder -büro die Bearbeitung Ihrer Anzeige und vermeiden zusätzliche Nachfragen. Das Luftfahrt-Bundesamt prüft den Sachverhalt und fordert gegebenenfalls Informationen von Ihnen nach.
Bei nachgewiesenen Verstößen kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen den Vertragspartner festlegen. Durch die Geldbußen soll verhindert werden, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.
Davon unabhängig sind Ihre eventuellen zivilrechtlichen Ansprüche aus der Verordnung auf Ticketkostenerstattung.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung dieser Ansprüche aus der Verordnung gegenüber dem Vertragspartner zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche müssen Sie vom Vertragspartner erforderlichenfalls vor Gericht einfordern.