Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
Verwaltungsgebühr: 15,90 EURVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.htmlfür Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde
Verwaltungsgebühr: 2,10 EURVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.htmlfür Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Widerspruch
28.02.2024