Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen.
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt.
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherzustellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- der Ort des Wanderlagers,
- Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:
- Finanzanlagen
- Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
- bestimmte Medizinprodukte Nahrungsergänzungsmittel.
Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender/ eine Gewerbetreibende außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt.
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin des Wanderlagers hat dieses der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde ebenso mitzuteilen, ob die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Damit greift die Anzeigepflicht vor allem für die sogenannten Kaffeefahrten.
Sofern die Anzeigepflicht besteht, sind folgende Angaben bei der Behörde einzureichen:
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
Das Wanderlager darf, soweit es der Anzeigeplicht unterliegt, an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.