Der Huf- und Klauenbeschlag darf in Deutschland nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden oder Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. Ausgenommen sind auch tierärztliche Verrichtungen und Verrichtungen, die lediglich die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.
Zum Hufbeschlag gehört die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Der Klauenbeschlag umfasst die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last oder Reittier verwendet werden soll.
Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden und Hufbeschlaglehrschmiedinnen ausgeübt werden.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.