Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Die Verpflichtungen dürfen sich nicht bereits aus dem öffentlichen Baurecht ergeben. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wirksam werden die Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bestehen, wenn Sie das Grundstück verkaufen. Sie gehen dann auf die Käuferin beziehungsweise den Käufer über.